Die Übertragung des Ergebnisberichts der zweiten Leichenschau ordnet sich im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens ein. Eine zweite Leichenschau ist dann erforderlich, wenn die verstorbene Person per Feuerbestattung bestattet wird. Sie muss fehlerfrei die bis dato anerkannten Todesursachen bestätigen und orientiert sich dabei an den Ergebnissen der ersten Leichenschau. Gibt es Zweifel an diesem Befund oder Anlass zur Vermutung eines unnatürlichen Todes, kann die Feuerbestattung nicht durchgeführt werden, bis diese Zweifel geklärt sind.
Die ausführende Person der Leichenschau und somit gleichzeitig die Ergebnis übermittelnde Person ist in der Regel ein vom Gesundheitsamt beauftragter oder im Gesundheitsamt angestellter Arzt, Rechtsmediziner oder Leichenbeschauer.